Nutzung von Bordsteinrampen vor Grundstückszufahrten
Viele Bürgerinnen und Bürger nutzen vor Grundstückszufahrten gelegte, bzw. an der Straßenrinne befestigte, Bordsteinrampen für eine bequemere Zufahrt. Leider sind Bordsteinrampen nicht nur bei der Entwässerung der Straße eine Beeinträchtigung. Ebenso stellen sie bei Straßenreinigungsarbeiten ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Sollte eine Rampe beispielsweise ungünstig erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen und im schlimmsten Falle Sach- oder gar Personenschäden verursachen. Darüber hinaus stellt das Auslegen / Befestigen vorgenannter Gegenstände eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gem. § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), bzw. § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG), dar.
Wir bitten daher alle Bürgerinnen und Bürger, sämtliche angebrachte Bordsteinrampen umgehend aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
Es wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeachtung die Bordsteinrampen auf Kosten der Eigentümerin / des Eigentümers durch die hiesige Straßenverkehrsbehörde beseitigt werden. Weiter weisen wir daraufhin, dass entsprechende Ordnungsgelder verhängt werden können.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung!