Lagern und Abstellen von Gegenständen an Gewässerrandstreifen
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
vor dem Hintergrund der derzeit anhaltenden, starken Regenfälle weist die Gemeinde darauf hin, dass insbesondere das „nicht nur zeitweise“ Lagern und Abstellen von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, im Uferbereich von Gewässern verboten ist. Ebenso dürfen in diesem Bereich keine baulichen Anlagen, wie z. B. Mauern, Wälle oder Zäune, errichtet werden.
Innerhalb von Ortslagen ist der Uferrandstreifen in Hessen seit dem 5. Juni 2018 auf eine Breite von fünf Metern ab der Gewässeroberkante festgelegt, außerorts sind bereits seit dem 1. Januar 1990 zehn Meter von diesen Verboten erfasst. Nur bei Beachtung dieser Regeln können Uferrandstreifen ihre wichtige Funktion erfüllen und zu einem sicheren Wasserabfluss beitragen. Damit wird einem Aufstau von Gewässern, insbesondere an Brücken und Durchlässen durch angeschwemmtes Treibgut, vorgebeugt.
Die genannten Verbote gelten darüber hinaus auch in festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Diese Bereiche werden zur Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht. Zudem ist jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren gesetzlich verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen.
Die Nutzung von Grundstücken ist den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser entsprechend anzupassen. Hinweise zum Objektschutz und zur baulichen Vorsorge sowie nützliche Checklisten gibt die Hochwasserschutzfibel, die beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abgerufen bzw. kostenlos bestellt werden kann (www.bmi.bund.de – Suche: Hochwasserschutzfibel).