Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrsraumes
Aus gegebenem Anlass weist das Ordnungsamt der Gemeinde Steffenberg auf § 27 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz hin. Eigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslagen sind verpflichtet, den von ihrem Privatgrundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Bewuchs zu beseitigen. Neben Verkehrszeichen, Straßennamenschildern und sonstigen Hinweisbeschilderungen sind ebenso Geh- und Radwege zwingend freizuhalten.
Weiter weisen wir darauf hin, dass Rückschnitte grundsätzlich nicht innerhalb der Vegetationsperiode (01. März bis 30. September) vorgenommen werden dürfen. Innerhalb dieser Zeit dürfen ausschließlich Pflegerückschnitte vorgenommen werden.
Wir bitten um Beachtung und Rückschnitt der betroffenen Stellen bis auf die Grundstücksgrenze, spätestens bis zum 29. Februar.