Bauleitplanung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Angelburg / Steffenberg Ortsteil Angelburg-Gönnern und Steffenberg-Niedereisenhausen
Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet“
1. Bauabschnitt – 1.Änderung sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1Satz 2 BauGB und der frühzeiti-gen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB
(1) Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Angelburg / Steffenberg hat am 08.03.2022 gemäß § 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Inter-kommunales Gewerbegebiet“ – 1. Bauabschnitt – 1.Änderung in den Ortsteilen Angelburg-Gönnern und Steffenberg-Niedereisenhausen sowie Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinden An-gelburg und Steffenberg in diesem Bereich beschlossen.
(2) Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Betroffen sind die Flurstücke 155/1, 156-160, 162-166 in der Flur 2 (Gemarkung Gönnern) sowie die Flurstücke 160/6, 281/10, 375tlw., 376-378 in der Flur 16 Gemarkung Niedereisenhausen.
(3) Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt ge-macht.
(4) Ziel der Planung ist die Umwandlung der bisherigen Ausweisung eines Industriegebietes gemäß § 9 BauNVO in ein Gewerbegebiet i.S.d. § 8 BauNVO und Flächen für den Gemeinbedarf i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Neben den gewerblichen Nutzungen sollen auch Gebäude und Einrichtungen für kirchli-che, medizinische, therapeutische und pflegerische Zwecke ermöglicht werden, die bisher nicht oder nur ausnahmsweise zulässig waren. Das Gebiet ist bereits im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt und in Teilbereichen angepasst. Die textlichen Festsetzungen werden auf die aktuellen gesetzlichen Grundlagen und auf das Planziel ausgerichtet, der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert.
(5) Die Aufstellung des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung im zweistufigen Regelverfahren erfordern eine Umweltprüfung i.S. des § 2 Abs.4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Um-welteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umwelt-bericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung zu integrieren.
(6) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) und dient im Hinblick auf die Ermittlung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, die dann im Umweltbericht dokumentiert und zum Entwurf öffentlich ausgelegt wird.
(7) Gemäß § 3 Abs.1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) liegt der Planvorentwurf des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung einschließlich Begründung zu jedermanns Einsicht öffentlich in der Zeit vom
04.07.2022 – 05.08.2022 einschließlich
aus, sofern nicht auf den Tag ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Die Einsichtnahme ist für jedermann zu den üblichen Dienstzeiten möglich. Da die Räume der Verwaltung aufgrund der Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Risikos der weiteren schnellen Ausbreitung des sog. Corona-Virus nur nach Klingeln am Eingang des Rathauses betreten werden können und danach die Personenabstände nach § 1 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus unter mehr als zwei Personen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes zählen, einzuhalten sind, kann es zu Wartezeiten bei der Einsichtnahme kommen. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Abgabe einer Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen (z.B. schriftlich, zu Protokoll, per Fax oder per E-Mail). Die Stellungnahmen können auch per E-Mail an fischer@fischer-plan.de abgegeben werden.
(8) Die Planunterlagen werden zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.steffenberg.de unter der Rubrik Rathaus, Politik und Bürgerservice / Amtliche Bekanntmachung eingesehen und heruntergeladen werden. Das Aufsuchen der Gemeindeverwaltung und das Einsehen der Unterlagen dort kann somit vermieden werden.
(9) In Ergänzung der o.g. Ausführungen empfiehlt die Gemeinde Steffenberg aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit, von den geänderten und ergänzten Einsichtsmöglichkeiten der Unterlagen zum Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Steffenberg Gebrauch zu machen. Das Aufsuchen der Gemeindeverwaltung und das Einsehen der Unterlagen dort kann somit vermieden werden.
(10) Sollte eine Einsichtnahme über das Internet nicht möglich sein, können die Unterlagen im Rathaus nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 06464-9188-33 während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Steffenberg, Rathaus OT. Niedereisenhausen Bauhofstr. 1, Zimmer Nr. 3 (Bauverwaltung), 35239 Steffenberg eingesehen werden, siehe Ausführungen oben.
(11) Der Zweckverband hat gemäß § 4b BauGB das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens beauftragt.
Steffenberg, den 23.06.2022
Wege
Verbandsvorsteher
Karte: