Wichtige Datenschutzinformationen zur Veröffentlichung von Altersjubilaren
Altersjubiläen gemäß §50 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes umfassen ab dem
70. Geburtstag jeden fünften weiteren Geburtstag und ab dem 90. und 95.Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden Geburtstag.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch muss schriftlich bei unserer Meldebehörde eingereicht werden und bleibt bis zum Widerruf gültig.
Bisher eingetragene Übermittlungssperren bleiben weiterhin gültig und müssen nicht erneut beantragt werden.
Bitte beachten Sie die auf Seite 2 ausführlich veröffentlichte Bekanntmachung zu möglichen Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03.05.2013.
Zum möglichen Schutz der Daten veröffentlichen wir diese Bekanntmachung künftig zweimal jährlich, um über die Möglichkeit einer Übermittlungssperre zu informieren.
Falls Sie keine Veröffentlichung Ihres Geburtstags wünschen, teilen Sie uns dies bitte bis zum 15. Februar 2025 im Bürgerbüro mit, damit wir die notwendigen Schritte einleiten können.
Sofern wir keine Mitteilung erhalten, gehen wir von Ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung aus.