Nachrücken von gewählten Bewerbern zu Wahl der Gemeindevertretung
Der auf Grund der Wahlen zur Gemeindevertretung vom 14.03.2021 gewählte Bewerber Herr Armin Reichel, Wiesenstr. 12 a, 35239 Steffenberg, vom Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands – CDU – auf die Annahme seines Mandates verzichtet hat, stelle ich fest, dass Herr Reichel nach § 33 Abs. 1 Pkt. 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197) in der z. Zt. Gültigen Fassung, die Rechtsstellung eines Vertreters verloren hat.
Ich stelle weiterhin fest, dass die nächste noch nicht berufene Bewerberin mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages der CDU, Frau Wiebke Achenbach, Am Wiesengrund 20, 35239 Steffenberg, gem. §23 KWG die Rechtsstellung einer Vertreterin in die Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg erworben hat.
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises der Gemeinde Steffenberg innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eines vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Steffenberg, Bauhofstr. 1, 35239 Steffenberg OT. Niedereisenhausen, einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Steffenberg, 06.04.2021
Gemeinde Steffenberg
gez. Gerhard Acker
Gemeindewahlleiter