Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Gemeindevertretung
Der Gemeindewahlleiter
Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Gemeindevertretung
Nachdem der Gemeindevertreter Herr Joachim Hankel, Am Mühlbach 2a, 35239 Steffenberg OT. Niedereisenhausen, vom Wahlvorschlag der Bürgerliste Steffenberg – BLS – zum ehrenamtlichen 1. Beigeordneten gewählt wurde, stelle ich fest, dass Herr Hankel nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit den §§ 37 und 65 Hess. Gemeindeordnung (HGO) aus der Gemeindevertretung ausgeschieden ist.
Ich stelle weiterhin fest, dass die nächste noch nicht berufene Bewerberin mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages der BLS, Frau Diana Enders-Beinborn, Steinweg 12 35239 Steffenberg OT. Steinperf, gem. § 34 KWG in die Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises der Gemeinde Steffenberg innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eines vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Steffenberg, Bauhofstr. 1, 35239 Steffenberg OT. Niedereisenhausen, einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Steffenberg, 18.07.2022
Gemeinde Steffenberg
gez. Gerhard Acker
Gemeindewahlleiter