Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Steffenberg am 06. Februar 2022
Amtliche Bekanntmachung
Der Gemeindewahlleiter
Der Gemeinde Steffenberg
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Steffenberg am 06. Februar 2022
Die Amtszeit des Bürgermeisters der Gemeinde Steffenberg endet am 31.05.2022. Nach § 39 Abs. 1 a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Bürgermeisterin / der Bürgermeister von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Steffenberg direkt gewählt. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer nach § 31 HGO vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages erfolgen. Eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich nicht erforderlich und nicht ausreichend.
Gemäß § 66 Kommunalwahlordnung (KWO) wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Steffenberg aufgefordert.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen. Maßgebend für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge sind die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 und 45 Hessische Kommunalwahlgesetz (KWG) sowie der §§ 23, 60 und 66 KWO. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne Artikel 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diesen enthalten. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien oder Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern tragen deren / dessen Familienname als Kennwort.
Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Standes, Tag der Geburt, Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass, Personalausweis oder im Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 Hessisches Meldegesetz eingetragen ist, so ist im Wahlvorschlag neben der Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson werden von der Mitgliederversammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der Gemeindevertretung Steffenberg oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern müssen außerdem von zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Gemeindevertretung Steffenberg gesetzliche Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg beträgt 23. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für einen Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer von der Partei oder Wählergruppe gewählten Vertreterinnen oder Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm in der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben über Orts und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm in der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig. Der Wahlleiter gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens
Montag, dem 29. November 2021 bis 18.00 Uhr
schriftlich beim Gemeindewahlleiter, Rathaus, Bauhofstr. 1,
35239 Steffenberg, Zimmer 11, einzureichen.
Dort sind auch die erforderlichen Formulare für die Einreichung eines Wahlvorschlags zu erhalten.
Die Wahlvorschläge sollen nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem o.g. Termin eingereicht werden, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
• eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in den Wahlvorschlag einverstanden ist,
• eine Bescheinigung der Gemeinde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
• Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlages sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über deren Wahlberechtigung,
• bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Steffenberg, 13.10.2021
Acker
Gemeindewahlleiter